Ein bußgeldbewährter Abstandsverstoß liegt vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten hat.
Eine konkrete Regelung im Gesetz, wie groß der Abstand in Metern sein sollte, findet sich jedoch nicht. Die Straßenverkehrsordnung regelt insoweit in Ihrem § 4 Absatz 1 lediglich, „(..) dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.“ Lediglich für Lkw über 3,5 t oder Omnibusse ist bestimmt, dass bei einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h auf der Autobahn ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten ist. Für Pkw bestimmt sich der erforderliche Sicherheitsabstand in der praktischen Anwendung anhand der Faustformel „Abstand = halber Tachowert“.
Wird der Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h unterschritten und beträgt der Abstand weniger als „halber Tachowert“ beginnt die Bebußung nach dem Bußgeldkatalog und es kann teuer zu werden. Gestaffelt ist die Bebußung in Fällen der Abstandsunterschreitung in 1/10-Werten, beginnend (bei Pkw) wie o.g. bei 5/10 des halben Tachowertes, und abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit.