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    Abstandsverstoß: Sind Sie zu dicht aufgefahren?

    Wann spricht man von einem Abstandsverstoß?

    Ein bußgeldbewährter Abstandsverstoß liegt vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten hat.

     

    Eine konkrete Regelung im Gesetz, wie groß der Abstand in Metern sein sollte, findet sich jedoch nicht. Die Straßenverkehrsordnung regelt insoweit in Ihrem § 4 Absatz 1 lediglich, „(..) dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.“ Lediglich für Lkw über 3,5 t oder Omnibusse ist bestimmt, dass bei einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h auf der Autobahn ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten ist. Für Pkw bestimmt sich der erforderliche Sicherheitsabstand in der praktischen Anwendung anhand der Faustformel „Abstand = halber Tachowert“.

    Wird der Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h unterschritten und beträgt der Abstand weniger als „halber Tachowert“ beginnt die Bebußung nach dem Bußgeldkatalog und es kann teuer zu werden. Gestaffelt ist die Bebußung in Fällen der Abstandsunterschreitung in 1/10-Werten, beginnend (bei Pkw) wie o.g. bei 5/10 des halben Tachowertes, und abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit.

    Welcher Abstand ist der richtige?
    • Innerorts müssen Sie 1 Sekunde Abstand zum Vordermann halten. Dies bedeutet, bei einer Geschwindigkeit von  50 km/h eine Länge von 15 Metern beziehungsweise 3 Fahrzeuglängen.
    • Bei Überlandfahrten sind 2 Sekunden oder der halbe Tachowert gefordert. Dies bedeutet, dass bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Mindestabstand von 50 Meter verlangt wird.
    • Für Lastwagen über 3,5 Tonnen Gewicht und Omnibusse gilt bereits ab 50 km/h ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern.

    Ein Bußgeld wird dann verhängt, wenn der Sicherheitsabstand außerorts um 5/10 unterschritten wird. Dies bedeutet, dass bei einer Überlandfahrt mit 100 km/h ein Sicherheitsabstand von 25 Metern nicht eingehalten wird.

    Wie kann ich den Mindestabstand selbst berechnen?

    Damit Sie den Abstand selbst einschätzen können, sind keine großen Hilfsmittel notwendig. In der Innenstadt, wird in der Regel ein Abstand von einer Sekunde zum Vordermann gefordert. Dies bedeutet, dass Sie langsam bis „einundzwanzig“ sagen können, und damit können Sie den Abstand einschätzen, wenn Sie sich dann ungefähr an der gleichen Position wie der Vordermann befinden, halten Sie den Abstand entsprechend ein.

    Bei Überlandfahrten ist der Abstand von 50 Metern bei 100 km/h gefordert. Dies können Sie entweder an den seitlichen Sicherheitspfosten abschätzen. Auf einer geraden Strecke stehen diese meist genau 50 Meter auseinander. Ebenfalls können Sie auch zweimal einundzwanzig sagen, was ebenfalls ungefähr 2 Sekunden entspricht.

    Welche Strafen drohen bei einem ``Unterschreiten des Sicherheitsabstands``?
    PKW & LKW unter 80 km/h
    Tatbe­stand Buß­geld Punk­te Fahrverbot
    Abstands­verstoß bei weniger als 80 km/h 25 €
    … mit Gefähr­dung 30 €
    … mit Sach­beschä­digung 35 €
    PKW & LKW bei mehr als 80 km/h
    Abstandsunterschreitung weniger als Bußgeld Punkte Fahrverbot
    5/10 des halben Tachowertes 75 € 1 –
    4/10 des halben Tachowertes 100 € 1 –
    3/10 des halben Tachowertes 160 € 1 –
    2/10 des halben Tachowertes 240 € 1 –
    1/10 des halben Tachowertes 320 € 1 –

    Abstand nach Zehntel.

    Abstandsunterschreitung weniger als Abstand bei ca. 81 km/h Abstand bei ca. 90 km/h Abstand bei ca. 100km/h
    5/10 des halben Tachowertes ca. 40 Meter ca. 45 Meter ca. 50 Meter
    4/10 des halben Tachowertes ca. 32 Meter ca. 36 meter ca. 40 Meter
    3/10 des halben Tachowertes ca. 24 Meter ca. 27 Meter ca. 30 Meter
    2/10 des halben Tachowertes ca 16 Meter ca. 18 Meter ca. 20 Meter
    1/10 des halben Tachowertes ca. 8 Meter ca. 9 Meter ca. 10 Meter
    PKW & LKW bei mehr als 100 km/h
    Abstandsunterschreitung weniger als Bußgeld Punkte Fahrverbot
    5/10 des halben Tachowertes 75 € 1 –
    4/10 des halben Tachowertes 100 € 1 –
    3/10 des halben Tachowertes 160 € 2 1 Monat
    2/10 des halben Tachowertes 240 € 2 2 Monate
    1/10 des halben Tachowertes 320 € 2 3 Monate

    Abstand nach Zehntel.

    Abstandsunterschreitung weniger als Abstand bei ca. 101 km/h Abstand bei ca. 110 km/h Abstand bei ca. 120km/h
    5/10 des halben Tachowertes ca. 50 Meter ca. 55 Meter ca. 60 Meter
    4/10 des halben Tachowertes ca. 40 Meter ca. 44 Meter ca. 48 Meter
    3/10 des halben Tachowertes ca. 30 Meter ca. 33 Meter ca. 36 Meter
    2/10 des halben Tachowertes ca 20 Meter ca. 22 Meter ca. 24 Meter
    1/10 des halben Tachowertes ca. 10 Meter ca. 11 Meter ca. 12 Meter
    PKW & LKW bei mehr als 130 km/h
    Abstandsunterschreitung weniger als Bußgeld Punkte Fahrverbot
    5/10 des halben Tachowertes 100 € 1 –
    4/10 des halben Tachowertes 180 € 1 –
    3/10 des halben Tachowertes 240 € 2 1 Monat
    2/10 des halben Tachowertes 320 € 2 2 Monate
    1/10 des halben Tachowertes 400 € 2 3 Monate

    Abstand nach Zehntel.

    Abstandsunterschreitung weniger als Abstand bei ca. 130 km/h Abstand bei ca. 140 km/h Abstand bei ca. 150 km/h
    5/10 des halben Tachowertes ca. 65 Meter ca. 70 Meter ca. 75 Meter
    4/10 des halben Tachowertes ca. 52 Meter ca. 56 Meter ca. 60 Meter
    3/10 des halben Tachowertes ca. 39 Meter ca. 42 Meter ca. 45 Meter
    2/10 des halben Tachowertes ca 26 Meter ca. 28 Meter ca. 30 Meter
    1/10 des halben Tachowertes ca. 13 Meter ca. 14 Meter ca. 15 Meter
    Abstand LKW auf der Autobahn
    Verstoß Bußgeld in Euro Punkte in Flensburg
    Lkw hielt den Mindestabstand von 50 Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn nicht ein 80 1
    Kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug, das ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, hielt den Mindestabstand von 50 Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn nicht ein 120 1

    LKW mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen auf der Autobahn ab einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h mindestens 50 Meter Sicherheitsabstand zum Vordermann einhalten. Diese Regelung gilt laut Verkehrsrecht auch für Omnibusse und Wohnwagen-Gespanne, wobei zudem beim Überholen auf den soeben genannten Mindestabstand zu achten ist. Der Abstand eines LKW zum Vorausfahrenden muss so gewählt sein, dass der Hintermann im Falle einer überraschenden Bremsung noch ausreichend Zeit zum Bremsen hat und sein Fahrzeug zum Stehen bringen kann.

    Was passiert bei einem Abstandsverstoß während der Probezeit?

    In der Probezeit führt schon ein erstmaliger Abstandsverstoß bei mehr als 80 km/h automatisch zur Verlängerung der Probezeit und zum verpflichtenden Besuch eines Aufbauseminars.

    Unter 80 km/h kommt es nicht zu einem Aufbauseminar.

    Wie wird ein Abstandsverstoß nachgewiesen?

    Zum Nachweis des Abstandsverstoßes werden in der Praxis verschiedene Messverfahren angewandt. Am häufigsten verwendet werden dabei unauffällige Brückenabstandsmessverfahren (Beobachtung durch Polizeibeamte oder Lichtbild) mit den Messgeräten Traffipax und Distanova oder das Video-Abstand-Messverfahren (Videoaufzeichnung von einer Brücke) mit den Messgeräten VAMA, ViBrAM Bamas oder Verkehrskontrollsystemen VKS. Immer häufiger erfolgen die Messungen auch durch Nachfahrten meist mit Tarnkennzeichen versehener, ziviler  Polizeifahrzeuger, in die die Messgeräte ProVida oder ViDistA installiert sind und aus denen die Messung mittels Videoaufzeichnung und anschließender Auswertung erfolgt. Diese Geräte haben die reine Nachfahrt und fehleranfällige Schätzung durch Polizeibeamte nahezu vollständig abgelöst.

    Am häufigsten werden mithin folgende Systeme eingesetzt:

    • Optische Abstandsmessung bzw. Laserentfernungsmessung
    • Abstandsmessung mit mobiler Videoüberwachung
    • Abstandsmessung mit stationärer Videoüberwachung
    Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es beim Abstandsverstoß?
    nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung

    Für die Feststellung und die Bejahung eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen § 4 StVO müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich ist zunächst, dass der erforderliche Sicherheitsabstand zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschritten wurde. So die Rechtsprechungen der OLG Hamm (VA 2015, 69) OLG Koblenz (NZV 2015, 405).

    Das OLG Hamm hat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Abstandsunterschreitung „nicht nur ganz vorübergehende“ Unterschreitungen beschränkt (OLG Hamm a.a.O.; s. wohl auch OLG Hamm VA 2012, 209 = VRR 2013, 35 = NZV 2013, 203; VA 2013, 194 = VRR 2013, 432 = DAR 2013, 656). Eine solche nicht nur ganz vorrübergehende Unterschrietung kann jedoch dann vorliegen, wenn ein anderes Fahrzeug zur verkürzung des Abstandes beigetragen hat. Dies ist z.B. dann der fall, wenn der Vordermann abbremst. Wenn ein anderes Fahrzeug einen Spurwechsel durchführt, was zu einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kommt.

    Die rechtsprechung sieht unterschiedliche Strecken und zeiten für einen nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung an, so dass man zu einem Vorwerfbaren verhalten kommt. Nach dem OLG Celle und dem OLG Düsseldorf z.B. ist bei höheren Geschwindigkeiten nsoweit eine Strecke von 250–300 m erforderlich. Das OLG Hamm hat jedoch vor einiger Zeit im Einzelfall auch schon eine Fahrstrecke von 150 m ausreichen lassen. Bei Abstandsunterschreitungen für eine Strecke von ca. 120 Metern haben verschiedene Amtsgerichte eine Abstandsunterschreitung abgelehnt.
    Das OLG Hamm sieht mittlerweile eine Zeit von 3 Sekunden oder aber eine Fahrtstrecke von mindestens 140 metern als ausreichend an.

    Bei einer genauen Überprüfung können sich hier jedoch schon gute verteidigungsansätze ergeben.

    Abstandsunterschreitung aufgrund einer besonderen Fahrsituation

    Gute Verteidigungsansätze ergeben sich auch, wenn eine besondere Fahrsituation vorliegt. So eine besondere Fahrsituation kann vorliegen, bei einem

    • Spurwechsel
    • Verringerung der Geschwindigkeit des Vordermanns
    • Abbremsen des Vordermanns
    • Spurwechsel eines Dritten Fahrzeugs
    fehlerhafte technische Messung

    Häufige Fehlerquellen bei einer Geschwindigkeitsmessung sind nicht ordnungsgemäß durchgeführte Messungen:

    – vorgeschriebenen Testmessungen und Kalibrierungen erfolgten nicht

    – die Messanlage wurde nicht ordnungsgemäß eingerichtet

    – die Messeinrichtungen wurden so installiert, so dass diese sich während dem Betrieb verändert hat, so dass eine Kalibrierung nicht mehr wirksam war.

    – Wurde das Messgerät ordnungsgemäß geeicht

    – Sind die Personen an dem Messgerät ordnungsgemäß geschult gewesen

    – Befindet sich das Fahrzeug des Betroffenen in der logischen Fotoposition

    – Kann ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein

    – die Dateneinblendungen auf dem Beweisfoto sind widersprüchlich

    Eine solche Verteidigung kann meist nur durch einen geschulten Rechtsanwalt erfolgen, beziehungsweise muss durch einen hinzugezogenen Sachverständigen erfolgen.

    juristische Fehler im Bussgeldverfahren

    In Bussgeldverfahren gilt meist relativ kurze Verjährungsfristen, welche durch die Behörde und Gericht zwar gehemmt werden können. Eine geschickte Verteidigung kann jedoch schon dazu führen, dass entsprechende Verjährungen eingreifen, oder aber der ausreichende Tatvorwurf nicht erbracht werden kann, da z.B. aus dem Aspekt des Datenschutz entsprechende Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.

    Ein weiterer häufiger Aspekt in der juristischen Verteidigung ist auch die ordnungsgemäße Anordnung der Geschwindigkeit. Mithin müssen die Verkehrszeichen, die die Geschwindigkeit regeln ordnungsgemäß aufgestellt werden. Hier gibt s ebenfalls  – auch ohne Einlassung des Beschuldigten – gute Verteidigungsansätze.

    So ist es z.B. möglich, dass bei einer weiten Laserstrahlmessung ein Fahrzeug noch vor dem Geschwindigkeitsschild gemessen wird. Ebenfalls ist denkbar, dass die Stelle auch anders einfahrbar ist, so dass eine Geschwindigkeitsanordnung nicht wirksam für den betroffenen wäre. Hier kommt es auch oftmals auf die  Begebenheiten des Einzelfalles an.

    Reduzierung der Strafe

    Oftmals kann man auch eine Reduzierung der Strafe bei Abstandsmessungen erreichen. Hierzu ist eine genaue Kenntnis der Urteile und der Rechtsprechung essentiell.

    Das AG Landstuhl hat im Übrigen aber bei einem Abstandsverstoß, für den ein anderer Kraftfahrer durch seine Fahrweise mitverantwortlich war, von einem Fahrverbot abgesehen, weil der Betroffene bei schlechter Bildqualität seine Fahrereigenschaft sofort eingeräumt hatte (Urt. v. 22.2.2016 – 2 OWi 4286 Js 14527/15).

    In begründeten Fällen kann auch vom Fahrverbot abgesehen erden. selbstverständlich würden wir hier bei einem drohenden Fahrverbot entsprechend Vortragen, dass auch aus Gründen der besonderen Härte vom Fahrverbot abgesehen werden sollte.

    Hierfür sind erhöhte Begründungsanforderungen notwendig. Wir helfen jedoch dass entsprechende Begründungsanforderungen eingehalten werden und das Gericht auch z.B. gegen Erhöhung der Geldbuße aus besonderen Härtegründen abgesehen werden kann.

    Absehen vom Fahrverbot aufgrund persönlicher Härte

    In begründeten Fällen kann auch vom Fahrverbot abgesehen erden. selbstverständlich würden wir hier bei einem drohenden Fahrverbot entsprechend Vortragen, dass auch aus Gründen der besonderen Härte vom Fahrverbot abgesehen werden sollte.

    Hierfür sind erhöhte Begründungsanforderungen notwendig. Wir helfen jedoch dass entsprechende Begründungsanforderungen eingehalten werden und das Gericht auch z.B. gegen Erhöhung der Geldbuße aus besonderen Härtegründen abgesehen werden kann.

    Was bedeutet ein Zeugenfragebogen bei einem Verkehrsverstoß ``zu nah aufgefahren``?

    in der Regel bekommt man einen Zeugenfragebogen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass man selbst nicht Täter des Verstoßes gewesen ist. Dies ist häufig der Fall, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der “Zeuge” nicht der Fahrer gewesen ist. Als Zeuge stehen einem grundsätzlich entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht zu. Es ist jedoch die Frage, ob es sinnvoll ist sich in Bussgeldverfahren auf die Zeugnisverweigerungsrecht zu stützen, da z.B. eine Verweigerung unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gegebenenfalls eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen kann.

    Solange noch ein Zeugenfragebogen verschickt wird, läuft die relative kurze Verjährungsfrist des §31 Abs. 2 Nr. 6 Ordnungswidrigkeitengesetz mit 3 Monaten. Diese Frist kann jedoch durch verschiedene Handlungen durch die Behörde gehemmt werden.

    Welche Angaben Sie am Besten in einem Zeugenfragebogen machen, kommt auf die Umstände des Falles an. Gerne beraten wir Sie hierzu.

    Was bedeutet ein Anhörungsbogen bei einem Verkehrsverstoß ``zu geringer Abstand zum Vordermann``

    Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen wegen dem Verstoß über eine Rote Ampel gefahren zu sein bekommen haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie der “Täter” dieses Verstoßes waren. Der Hintergrund dieser Anhörung ist der § 163a der Strafprozessordnung welcher festschreibt, dass ein Beschuldigter vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) schränkt diese Maßgabe dahingehend ein, dass es genügt, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Diese Gelegenheit zur Äusserung wird Ihnen mit dem Anhörungsbogen gegeben. Da Sie mit dem Erhalt des Anhörungsbogen Betroffener eines Bussgeldverfahrens sind, haben Sie damit die Rechten und Pflichten eines Beschuldigten. Dies bedeutet, dass Sie sich hier meist professionellen Rechtsbeistand nehmen sollten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, muss diese auch die Kosten für eine Verteidigung übernehmen.

    Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten, in Strafverfahrensowie bei Ordnungswidrigkeiten, keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Zu unterscheiden vom Aussageverweigerungsrecht sind die zugunsten von Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht.

    Die Anordnung der Vernehmung eines Betroffenen hat daneben auch verjährungshemmende Wirkung. Nach §33 Abs. 1 Nr. 1

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

    1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

    Die Anhörung hat aber nur Verjährungsunterberechende Wirkung, wenn dies die erste Anhörung ist. Hier ist ein häufiger Fehler wenn die betroffenen schon vor Ort angehalten werden, und hier schon befragt werden, so stellt dies schon die Anhörung da. Damit kann eine weitere Anhörung keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben.

    Was bedeutet wenn ich einen Bußgeldbescheid bei dem Verstoß ``Abstand unterschritten``?

    Mit erhalt des Bussgeldbescheides bietet die Behörde hier eine Strafe zur Beendigung des Verfahrens an. Diese Strafe richtet sich meist nach dem Bussgeldkatalog kann jedoch auch erhöht werden. Damit eine Erhöhung und damit eine Abweichung vom Bussgeldkatalog vorgenommen werden kann, muss der Einzelfall vom Regelstrafmaß abweichende Besonderheiten aufweisen. Von solchen Besonderheiten geht man aus, wenn die Strafe z.B. vorsätzlich begangen wurde, oder der Fahrzeugführer schon erhebliche Verkehrsdelikte in “seiner Akte” hatte.

    Mit erhalt des Bussgeldbescheides sollten Sie sich – wenn Sie sich mit der Strafe nicht einverstanden erklären wollen – professionell verteidigen lassen. Diese Verteidigung muss kurzfristig erfolgen, da ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lediglich in einer Frist von 2 Wochen durchgeführt werden kann. Daher dürfen wir Sie bitten, dass Sie uns rechtzeitig die Unterlagen übermitteln, dass wir eine Verteidigung für Sie durchführen können.

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