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    Handyverstoß: Sie haben ein Handy am Steuer benutzt?

    Wie ist die Handynutzung am Steuer in Deutschland geregelt?

    Geregelt ist das in § 23 Abs.1 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

    „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation Information oder Organisation dient nur benutzen, wenn

    1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird
    2. und entweder

    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

    b)zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung

    zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Kurz:

    Es gibt also kein grundätzliches Nutzungsverbot des Handys am Steuer.

    Die Nutzung des Handys am Steuer ist gestattet, wenn der Fahrer beide Hände zur Bewältigung seiner eigentlichen Fahraufgabe frei hat und nicht abgelenkt wird.

    Häufige Fragen zur Nutzung von Telefonen im Straßenverkehr
    Was darf ich mit dem Handy am Steuer nicht machen?

    Verboten kann das Telefonieren beim Fahren, das Schreiben von Nachrichten oder das Surfen sein, wenn das Handy dabei in der Hand gehalten wird. Auch schon das Wegdrücken eines Anrufs kann unerlaubte Nutzung sein, sowie das Ablesen der Uhrzeit, wenn dabei das Handy gehalten wird. Grundsätzlich kommt es immer auf den Einzelfall an.

    Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Das Handy darf also während der Fahrt nicht in der Hand haltend genutzt werden.

    Ist schon das Halten des Handys ohne Benutzung am Steuer verboten?

    Hierzu hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 07.11.2019 – 3 Ws B 360/19 entschieden, dass ein Zusammenhang des Haltens des Handys mit dem Bedienen, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation notwendig ist. Nach der Entscheidung des Kammergerichts ist also das reine Halten des Handys nicht verboten.

    Jedoch kann aus einer entsprechenden Handhaltung hier Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob eine Funktion benutzt wird oder nicht, und dann wäre das Halten ebenfalls wieder verboten und damit strafbar.

    Ist das Halten des Handys und telefonieren mit Freisprechanlage erlaubt?

    Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gem. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2016 – 4 Ss 212/16)

    Darf ich das Handy im Auto benutzen, wenn das Auto steht?

    Es reicht nicht, dass das Auto steht, es muss auch der Motor ausgeschalten sein.

    Seit Jahren verfügen viele Fahrzeuge über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik, d. h. der Motor schaltet sich an der Ampel automatisch ab. Nach § 23 Abs. 1 b S. 2 StVO gilt das „fahrzeugseitig automatisches Abschalten“ nicht als Ausschalten des Motors. Nach dem Gesetz ist ein „vollständige ausgeschalten“ des Motors gefordert.

    Zusammengefasst: Wenn der Motor sich an der Ampel ausschaltet und der Betroffene zum Handy greift, liegt ein Handyverstoß vor: Man kann sich nicht darauf berufen, dass der Motor genau genommen nicht gelaufen ist.

    Darf ich das Handy zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt benutzen?

    Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO) darstellen. Dies stellt das Oberlandesgericht Köln klar. Ein „Halten“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO setze keine Benutzung der Hände voraus, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20

    Welche elektronischen Geräte am Steuer sind sonst noch verboten?

    Verboten ist die Nutzung allere elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Verboten ist damit die nicht nur die Nutzung von Mobiltelefonen bzw. Smartphones, sondern z.B. auch von Tablets, Notebooks, Laptops, Fernseher, Videorekoder, CD-/DVD-/Blue-Ray-Player, Walkman, Discman, MP3 Player, Diktiergerät, E-Book-Reader, Navigationsgeräte, wearable, wie Smartwachtes oder auch Fitnessarmbänder. Es kommt aber immer auf den konkreten Fall der Nutzung an. Am besten wenden Sie sich für eine professionelle Beratung an uns.

    Welche Strafe droht bei einem Handyverstoß?

    Nachfolgenden möchten wir Ihnen die drohenden Strafen darstellen. Diese unterscheiden sich je nachdem ob Sie mit einem KFZ oder mit dem Fahrrad unterwegs waren. Ebenfalls ob es dabei auch zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung gekommen ist.

    Beschrei­bung Buß­geld Punk­te Fahrverbot
    Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt 100 € 1
    … mit Ge­fährdung 150 € 2 1 Monat
    … mit Sachbe­schädigung 200 € 2 1 Monat
    Beim Fahrrad­fahren das Handy genutzt 55 €

    Wer in der Probezeit das Handy am Steuer nutzt, kassiert einen Punkt und ein Bußgeld von 100 Euro.

    Es handelt sich um einen sog. B-Verstoß. Während A-Verstöße zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und einem Aufbauseminar führen, ist bei B-Verstößen erst einmal nur das Bußgeld zu zahlen und ggf. der Punkt auf dem Punktekonto zu verkraften.

    Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung des Führerscheins.

    Wie wird ein Handyverstoß nachgewiesen?

    Wie in jedem Strafverfahren gilt auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass der Verstoß durch die Behörde umfassend nachgewiesen werden muss. In der Regel wird der Nachweis eines Verstoß durch einen der folgenden Beweise durchgeführt.

    Bildaufzeichnungen

    Häufig werden Handyverstöße mitgesandte, in dem bei einer Geschwindigkeitsmessung eine Bildaufzeichnung gefertigt wird. Wenn man den Fahrer auf der Bildaufzeichnung mit einem Handy in der Hand identifizieren kann, wird ein zusätzliches Bussgeldverfahren wegen unerlaubter Handynutzung am Steuer angestoßen.

    Wachposten durch Polizei oder Ordnungsamt

    Mittlerweile wird auch gezielt nach Handyverstößen gefahndet. Dies bedeutet an entsprechenden Stellen werden sogenannte Wachposten aufgestellt, die dann gezielt danach schauen, ob ein handy im Fahrzeug genutzt wird. Wenn dies der Fall ist, wird dies dann an den Anhalteposten weitergegeben, der dann den Fahrzeugfahrer anhält, um den Fahrzeugführer entsprechend zu identifizeiren.

    Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es beim Handyverstoß?

    Wir versuchen Ihnen mit unserem Service die Möglichkeiten einer Selbstverteidigung zu geben. Reicht dies nicht aus, sind wir der richtige Ansprechpartner für eine professionelle Verteidigung. Wir kennen die Tricks und Kniffe aus langjähriger Praxis.

    Unmöglicher Tatnachweis

    Bei Verstößen die mittels einem Bild dokumentiert wurden, kommt es auf das entsprechende Bild darauf an, ob damit ein Tatnachweis geführt werden kann. Wenn das Bild schon unscharf und undeutlich ist, ist ein Tatnachweis damit nicht zu führen. Es kann dann zum einen ggfls. der Handyverstoß nicht eindeutig belegt werden, zum anderen kann es zweifelhaft sein, ob auch der Täter zweifelsfrei identifiziert werden kann. In der Regel wird einfach dem Halter gegenüber eine Bussgeldverfahren eröffnet.

    Bei einer Überprüfung durch einen Wachposten sind ebenfalls verschiedene Ansatzpunkte für eine Verteidigung gegeben. Zum einen muss die Zuordnung stets gegeben sein. Sprich der Anhaltebeamte muss auch das richtige Fahrzeug anhalten, welches der Beobachtungsposten bei einem Verstoß beobachtet haben will. Weiter muss auch hier der entsprechende Verstoß nachgewiesen erden. Dieser Verstoß kann lediglich durch den Zeugenbeweis des Beobachtenden nachgewiesen werden. Hier kommt es dann auf die Befragung des Beobachtungsposten an, ob der sich in einer ggfls. Monate späteren Hauptverhandlung noch genau an den Verstoß erinnern kann.

    juristische Fehler im Tatvorwurf

    Häufig reicht auch der Vorwurf der gemacht wird nicht aus. So ist nach dem der Entscheidung des Kammergerichts ist also das reine Halten des Handys nicht verboten. Mithin müssen somit Feststellungen getroffen werden, dass das Handy auch „benutzt“ wurde. Das reine halten würde in diesem Fall somit nicht ausreichen.

    Reduzierung der Strafe

    Auch Bei Handyverstößen ist es möglich die Strafe entsprechend zu reduzieren. Hierbei kommt es auf den entsprechenden Vorwurf an. Wenn es sich hierbei um einen weniger gravierenden Fall darstellt, so hat man die Möglichkeit den Verstoß vor Gericht entsprechend reduziert zu bekommen. Hierdurch kann man z.B. einen Punkt vermeiden, wenn der Verstoß unter die Eintragungsgrenze reduziert wird.

    Sie haben einen Zeugenfragebogen wegen einem Verstoß: ``Nutzung des Mobiltelefon während der Fahrt`` erhalten?

    in der Regel bekommt man einen Zeugenfragebogen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass man selbst nicht Täter des Verstoßes gewesen ist. Dies ist häufig der Fall, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der „Zeuge“ nicht der Fahrer gewesen ist. Als Zeuge stehen einem grundsätzlich entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht zu. Es ist jedoch die Frage, ob es sinnvoll ist sich in Bussgeldverfahren auf die Zeugnisverweigerungsrecht zu stützen, da z.B. eine Verweigerung unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gegebenenfalls eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen kann.

    Solange noch ein Zeugenfragebogen verschickt wird, läuft die relative kurze Verjährungsfrist des §31 Abs. 2 Nr. 6 Ordnungswidrigkeitengesetz mit 3 Monaten. Diese Frist kann jedoch durch verschiedene Handlungen durch die Behörde gehemmt werden.

    Welche Angaben Sie am Besten in einem Zeugenfragebogen machen, kommt auf die Umstände des Falles an. Gerne beraten wir Sie hierzu.

    Was bedeutet ein Anhörungsbogen bei einem Verkehrsverstoß ``Handyverstoß``?

    Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen wegen dem Verstoß über eine Rote Ampel gefahren zu sein bekommen haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie der „Täter“ dieses Verstoßes waren. Der Hintergrund dieser Anhörung ist der § 163a der Strafprozessordnung welcher festschreibt, dass ein Beschuldigter vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) schränkt diese Maßgabe dahingehend ein, dass es genügt, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Diese Gelegenheit zur Äusserung wird Ihnen mit dem Anhörungsbogen gegeben. Da Sie mit dem Erhalt des Anhörungsbogen Betroffener eines Bussgeldverfahrens sind, haben Sie damit die Rechten und Pflichten eines Beschuldigten. Dies bedeutet, dass Sie sich hier meist professionellen Rechtsbeistand nehmen sollten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, muss diese auch die Kosten für eine Verteidigung übernehmen.

    Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten, in Strafverfahrensowie bei Ordnungswidrigkeiten, keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Zu unterscheiden vom Aussageverweigerungsrecht sind die zugunsten von Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht.

    Die Anordnung der Vernehmung eines Betroffenen hat daneben auch verjährungshemmende Wirkung. Nach §33 Abs. 1 Nr. 1

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

    1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

    Die Anhörung hat aber nur Verjährungsunterberechende Wirkung, wenn dies die erste Anhörung ist. Hier ist ein häufiger Fehler wenn die betroffenen schon vor Ort angehalten werden, und hier schon befragt werden, so stellt dies schon die Anhörung da. Damit kann eine weitere Anhörung keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben.

    Was bedeutet es, wenn ich einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf ``Mobiltelefon am Steuer`` erhalten habe?

    Handeln Sie gleich. Ab Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie 2 Wochen Zeit Einspruch dagegen einzulegen. Entscheidend für die Berechnung der Frist ist das Datum auf dem gelben Umschlag in dem Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben.

    Lassen Sie sich ab diesem Zeitpunkt am besten professionell vertreten. Wir sind Ihr richtiger Ansprechpartner. Wir kennen die Tricks und Kniffe, um Sie optimal zu verteidigen.

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