Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen wegen dem Verstoß über eine Rote Ampel gefahren zu sein bekommen haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie der „Täter“ dieses Verstoßes waren. Der Hintergrund dieser Anhörung ist der § 163a der Strafprozessordnung welcher festschreibt, dass ein Beschuldigter vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) schränkt diese Maßgabe dahingehend ein, dass es genügt, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Diese Gelegenheit zur Äusserung wird Ihnen mit dem Anhörungsbogen gegeben. Da Sie mit dem Erhalt des Anhörungsbogen Betroffener eines Bussgeldverfahrens sind, haben Sie damit die Rechten und Pflichten eines Beschuldigten. Dies bedeutet, dass Sie sich hier meist professionellen Rechtsbeistand nehmen sollten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, muss diese auch die Kosten für eine Verteidigung übernehmen.
Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten, in Strafverfahrensowie bei Ordnungswidrigkeiten, keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Zu unterscheiden vom Aussageverweigerungsrecht sind die zugunsten von Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Anordnung der Vernehmung eines Betroffenen hat daneben auch verjährungshemmende Wirkung. Nach §33 Abs. 1 Nr. 1
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
Die Anhörung hat aber nur Verjährungsunterberechende Wirkung, wenn dies die erste Anhörung ist. Hier ist ein häufiger Fehler wenn die betroffenen schon vor Ort angehalten werden, und hier schon befragt werden, so stellt dies schon die Anhörung da. Damit kann eine weitere Anhörung keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben.