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    Rotlichtverstoß: Sind Sie über eine rote Ampel gefahren?

    Welche Strafen drohen, wenn man über eine rote Ampel gefahren ist?

    Von einem Rotlichtverstoß redet man, wenn man umgangssprachlich über eine Ampel fährt, welche schon auf rot umgeschalten hat. Juristisch entscheidend ist zum Zeitpunkt des Rotlicht das Überfahren der sogenannte Haltelinie und das darauf folgende Einfahren in den Gefahrenbereich der Kreuzung. Bei einem Rotlichtverstoß drohen empfindliche Strafen wie Geldbusse, Punkte in Flensburg und sogar Führerschein Entzug. Je nach Art der Begehungsweise kann auch eine Straftat in Form der Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 c StGB in Betracht kommen. Hier kann als Strafe eine Geldstrafe, der Führerscheinentzug und sogar Freiheitsstrafe bis 5 Jahre verhängt werden. Grundsätzlich wird dabei unterschieden, mit welchem Fahrzeug der Rotlichtverstoß vorgenommen wurde. Wenn es eine Tat nach dem Bußgeldkatalog ist, unterscheidet der Bussgeldkatalog nach Fahrrad, PKW und LKW.

    PKW
    Beschrei­bung Buß­geld Punk­te Fahrverbot
    Ampel bei „Rot“ über­fahren 90 € 1
    … andere gefährdet 200 € 2 1 Monat
    … Sachschaden verursacht 240 € 2 1 Monat
    Am­pel bei „Rot“ über­fahren (Rot bereits seit mehr als 1 Sek­unde) 200 € 2 1 Monat
    … andere gefährdet 320 € 2 1 Monat
    … Sach­schaden verur­sacht 360 € 2 1 Monat
    An einer Ampel mit grünem Pfeil nach rechts abge­bogen, ohne vorher zu halten 70 € 1
    … Fuß­gänger- oder Fahr­rad­ver­kehr der frei­gege­benen Ver­kehrs­rich­tung behin­dert 100 € 1
    … andere gefährdet 100 € 1
    … Sach­schaden verur­sacht 120 € 1
    LKW
    Beschrei­bung Buß­geld Punk­te Fahrverbot
    Einfacher Rot­licht­verstoß 90 € 1
    …mit Gefähr­dung 200 € 2 1 Monat
    …mit Sachbe­schädigung 240 € 2 1 Monat
    Qualifizier­ter Rot­licht­verstoß (Ampel war schon län­ger als 1 Se­kunde rot) 200 € 2 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
    …mit Gefähr­dung 320 € 2 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
    …mit Sach­be­schädigung 360 € 2 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
    Fahrrad
    Beschreibung Bußgeld Punkte
    Fahren über eine rote Ampel 60 € 1
    …mit Gefährdung 100 € 1
    …es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung 120 € 1
    Fahren über eine rote Ampel, die bereits länger als eine Sekunde rot war 100 € 1
    …mit Gefährdung 160 € 1
    …es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung 180 € 1
    Was passiert, wenn man zwar über die rote Ampel gefahren ist aber noch nicht in den Gefahrenbereich eingefahren?

    Wenn ein Kraftfahrer erst hinter der roten Ampel und der Haltelinie zum stehen kommt, und somit nicht in den „Gefahrenbereich“ der Kreuzung eingefahren ist, liegt grundsätzlich kein Rotlichtverstoß vor. In einem solchen Fall liegt lediglich ein Haltelinienverstoß vor. Für einen Haltelinienverstoß wird nach dem Bussgeldverstoß lediglich ein geringes Bussgeld in Höhe von 10 € fällig.

    Ein Verteidiger kann anhand eines Rotlichtblitzers überprüfen, ob hier lediglich ein Haltelinienverstoß vorliegt. Ein Rotlichtblitzer „blitzt“ in der Regel zweimal. Einmal bei der Überführung der Haltelinie. Ein weiteres mal nach einer bestimmten Zeitdauer, beziehungsweise vor dem Einfahren in den Gefahrenbereich der Kreuzung. Hierdurch kann die Geschwindigkeit berechnet werden und nachgewiesen werden ob eine Einfahrt in den Gefahrenbereich erfolgte oder nicht.

    Kann eine Strafe drohen, wenn man bei Gelb über die Ampel fährt?
    Auch eine gelbe Ampel darf mit dem Auto nicht überfahren werden, soweit es dem Fahrer möglich ist, ohne eine Gefahr zu verursachen anzuhalten.
    Wer dies missachtet erhält ein Verwarngeld, weil er eine gelbe Ampel überfahren hat. 
    Es sollte daher vermieden werden, nochmals vor einer gelben Ampel Gas zu geben, damit man noch bei Gelb „durchkommt“, da man sonst auch bei einer gelben Ampel ein Verwarngeld riskiert.
    Wenn ein anhalten jedoch nicht gefahrlos möglich war, so ist das überfahren selbstverständlich ohne Konsequenz.
    Wie wird ein Rotlichtverstoß nachgewiesen?

    Wie in jedem Strafverfahren gilt auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass der Verstoß durch die Behörde umfassend nachgewiesen werden muss. In der Regel wird der Nachweis eines Verstoß durch einen der folgenden drei Beweise durchgeführt.

    stationäre Rotlichtüberwachungsanlage

    Um Kreuzungen dauerhaft zu überwachen kommen stationäre Messeinrichtungen zum Einsatz. Diese werden im Volksmund häufig als „Blitzer“, „Blitzampeln“,„Rotblitzer“ oder „Starenkästen“ bezeichnet. Es handelt sich dabei äußerlich um gewöhnliche sogenannte Messeinrichtungen, die unmittelbar hinter der überwachten Kreuzung aufgestellt werden.

    Die Feststellung der erforderlichen Fahrzeugbewegungen erfolgt dort meist durch zwei in die Fahrbahn eingelassene Induktionsschleifen. Die erste Schleife befindet sich unmittelbar hinter der Haltlinie, die zweite vor dem Beginn des Gefahrenbereichs, welches das Lichtzeichen Schützen soll. Die Steuerung der Messeinrichtung ist technisch an die Steuerung der Lichtzeichenanlage gekoppelt. Mit dem Beginn der Rotphase (zuzüglich einer geringfügigen Messtoleranz) wird die Anlage aktiviert. Sobald ein Fahrzeug die erste Induktionsschleife überfährt, wird automatisch die Aufnahme eines Beweisfotos mit der hinter der Kreuzung aufgestellten Kamera ausgelöst. Die bereits verstrichene Dauer von Rotphase sowie der vorangegangenen Gelbphase werden in das Foto eingeblendet. Beim tatsächlichen Vorliegen eines Rotlichtverstoßes erfolgen mithin zwei Aufnahmen, die der Fahrer auch durch zwei aufeinanderfolgende Lichtblitze wahrnehmen kann.

    mobile Rotlichtüberwachungsanlage

    Teilweise werden zur mobilen Rotlichtüberwachung auch Videoanlagen eingesetzt. Dabei werden im Bereich vor der Lichtzeichenanlage zwei auf Stativen montierte Kameras aufgestellt, die synchron zueinander laufen. Eine Kamera weist in Richtung der Lichtzeichenanlage, um deren Phasen sowie den eigentlichen Tatablauf zu dokumentieren. Die zweite Kamera weist in die entgegengesetzte Richtung, um den Fahrer zu identifizieren. Für die Bedienung einer solchen Installation ist, anders als bei der manuellen Beobachtung einer Lichtzeichenanlage, lediglich ein einziger Amtsträger erforderlich. Trotz dieses Kostenvorteils sind derartige Überwachungseinrichtungen selten anzutreffen der Hintergrund ist, dass in der Regel damit auch datenschutzrechtliche Probleme einhergehen können.

    durch Zeugen (Polizisten oder Bussgeldbeamten)

    In Betracht kommt in erster Linie die gezielte Beobachtung einer bestimmten Lichtzeichenanlage durch Polizeibeamteoder Mitarbeiter der Ordnungsbehörde. Um den Fahrer des Fahrzeugs rechtssicher identifizieren zu können, ist bei einer solchen Überwachung in der Regel das Anhalten des Fahrzeugführers direkt nach dem Verstoß notwendig. Der benötigte Personal- und Kostenaufwand für eine derartige Maßnahmen ist daher meist hoch, und diese werden daher seltener eingesetzt. Der Einsatz wird meist an bestimmten „Kontrolltagen“ durchgeführt.

    Denkbar ist auch die zufällige Beobachtung eines Verstoßes durch einen Polizisten oder einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Hier hat man meist gute Verteidigungsmöglichtkeiten, dass man den Vorwurf, dass eine Überschreitung länger als 1 Sekunde vorgelegen hat, nicht nachweisen kann. Auch geschulte Polizeibeamten können in der Regel nicht rechtlicher aussagen, ob die Ampel schon eine Sekunde Rot waren, oder noch kurz darunter.

    Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es beim Rotlichtverstoß?

    Wir versuchen Ihnen mit unserem Service die Möglichkeiten einer Selbstverteidigung zu geben. Leider ist es selbst nicht möglich alle Verteidigungspunkte umfassend auszuschöpfen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in die Eckpunkte einer professionellen Verteidigung geben.

    Unmöglicher Tatnachweis mit dem Messfoto

    Ein wichtiger Punkt, wie bei Rotlichtverstößen verteidigt werden kann, ist das Bestreiten der Täterschaft. So hat der BGH entschieden:

    „Daraus, dass der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (BGHst 20,281)“

    So sollte auch vermieden werden ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht anzugeben, da hieraus gerade negative Schlüsse gezogen werden können.

    Die Bußgeldbehörden versuchen meist einen Tatnachweis mittels des aufgezeichneten Bildes zu führen. Diese Bilder sind jedoch oft von sehr schlechter Qualität, so dass hierrüber nicht 100 % ein Tatnachweis geführt werden kann. Auch im Bußgeldverfahren gilt hier der Grundsatz „in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“. Bestehen Zweifel an der Nachweis der Täterschaft ist also regelmäßig von dem Vorwurf freizusprechen.

    Fehlerhafte technische Messung

    Häufige Fehlerquellen bei einer Rotlichtüberwachung sind:

    – vorgeschriebenen Testmessungen erfolgten nicht bzw. wurden nicht auf dem Negativfilm dokumentiert

    – die Ampelanlage funktionierten nicht ordnungsgemäß (Ausfall einer Birne)

    – die vorgeschriebene geschwindigkeitsabhängige Gelbphase der Ampel wurde nicht eingehalten

    Fest definiert ist die Dauer der Gelbphase einer Ampel in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO zu § 37, Randnummer 17, Punkt IX). Danach beträgt sie in der Regel drei Sekunden bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h, vier Sekunden bei maximal 60 km/h und fünf Sekunden, wenn die Fahrzeuge höchstens 70 km/h schnell unterwegs sein dürfen.

    – Wurde das Messgerät ordnungsgemäß geeicht

    – Sind die Personen an dem Messgerät ordnungsgemäß geschult gewesen

    – Befindet sich das Fahrzeug des Betroffenen auf dem zweiten Beweisfoto nicht in der logischen Fotoposition

    – Kann ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein

    – die Dateneinblendungen auf dem Beweisfoto sind widersprüchlich

    Eine solche Verteidigung kann meist nur durch einen geschulten Rechtsanwalt erfolgen, beziehungsweise muss durch einen hinzugezogenen Sachverständigen erfolgen.

    Ermittlung der Rotlichtzeit

    Häufige Fehler sehen wir in der Ermittlung der vorgeworfenen Rotlichtzeit. Grundsätzlich ist hier eine Rückrechnung von der Induktionslinie zur Haltelinie vorzunehmen. Diese Rückrechnung wird in vielen Fällen übersehen oder auch falsch vorgenommen.

    Bei einer genauen Überprüfung der Rückrechnung kann man von einem qualifizierten verstoß, der vorliegt bei Überschreiten der Rotphase von 1 Sekunde vorliegen noch wegkommen. Hierdurch reduziert sich die Strafe schon drastisch. Statt 200 € mit 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot droht in einem solchen Fall lediglich noch 90  und 1 Punkt in Flensburg. Die Strafe kann hierdurch massiv reduziert werden.

    juristische Fehler in der Messung

    In Bussgeldverfahren gilt meist relativ kurze Verjährungsfristen, welche durch die Behörde und Gericht zwar gehemmt werden können. Eine geschickte Verteidigung kann jedoch schon dazu führen, dass entsprechende Verjährungen eingreifen, oder aber der ausreichende Tatvorwurf nicht erbracht werden kann, da z.B. aus dem Aspekt des Datenschutz entsprechende Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.

    Reduzierung der Strafe aufgrund entsprechender A-typischer Verstößen

    Von einem atypischen Rotlichtverstoß spricht man, wenn besondere Gründe vorliegen, welche einen qualifizierten Rotlichtverstoß ausscheiden lassen. Gründe hierfür können sein:

    – Abbiegen

    Beim Verwechseln der Ampel für Geradeaus und dem Abbiegeverkehr kann zum Absehen von einem Fahrverbot führen

    – Adressensuche

    Bei einer Adressensuche kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

    – Anhalteschwierigkeiten

    z.B. bei einer spiegelglatten Fahrbahn, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden

    – Baustellenampel

    Bei einem Verstoß ohne dass die Gefahr einer Gefährdung des Gegenverkehrs bestand.

    – Busspur

    Beim Durchfahren eines Dauerrotlichtes, was nur vom Busfahrer umgeschulten werden kann

    – Dauerrotlicht

    Bei irriger Annahme eines Dauerrotlichtes ca. 3 minütiges Warten mit Animierung zur Weiterfahrt kann dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen wird.

    – Frühstart

    Wenn bei einem Frühstart es nicht zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen konnte.

    – Fußgängerampel

    Beim sehr langsamen Überfahren einer Fußgängerampel nachts mit Schrittgeschwindigkeit ohne dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen kann.

    – Mitzieheffekt

    etc…

    Bei einem solchen a-typischen verstoß kann ebenfalls Wiederrum erheblich von der Strafe abgewichen werden, und zu Gunsten des Betroffenen die Strafe reduziert werden.

    Absehen von einem Fahrverbot aufgrund entsprechender persönlicher Härte

    In begründeten Fällen kann auch vom Fahrverbot abgesehen erden. selbstverständlich würden wir hier bei einem drohenden Fahrverbot entsprechend Vortragen, dass auch aus Gründen der besonderen Härte vom Fahrverbot abgesehen werden sollte.

    Hierfür sind erhöhte Begründungsanforderungen notwendig. Wir helfen jedoch dass entsprechende Begründungsanforderungen eingehalten werden und das Gericht auch z.B. gegen Erhöhung der Geldbuße aus besonderen Härtegründen abgesehen werden kann.

    Sie haben einen Zeugenfragebogen wegen einem Verstoß: ``über eine Rote Ampel gefahren`` erhalten?

    in der Regel bekommt man einen Zeugenfragebogen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass man selbst nicht Täter des Verstoßes gewesen ist. Dies ist häufig der Fall, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der „Zeuge“ nicht der Fahrer gewesen ist. Als Zeuge stehen einem grundsätzlich entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht zu. Es ist jedoch die Frage, ob es sinnvoll ist sich in Bussgeldverfahren auf die Zeugnisverweigerungsrecht zu stützen, da z.B. eine Verweigerung unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gegebenenfalls eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen kann.

    Solange noch ein Zeugenfragebogen verschickt wird, läuft die relative kurze Verjährungsfrist des §31 Abs. 2 Nr. 6 Ordnungswidrigkeitengesetz mit 3 Monaten. Diese Frist kann jedoch durch verschiedene Handlungen durch die Behörde gehemmt werden.

    Welche Angaben Sie am Besten in einem Zeugenfragebogen machen, kommt auf die Umstände des Falles an. Gerne beraten wir Sie hierzu.

    Was bedeutet ein Anhörungsbogen bei einem Verkehrsverstoß ``über eine Rote Ampel gefahren``?

    Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen wegen dem Verstoß über eine Rote Ampel gefahren zu sein bekommen haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie der „Täter“ dieses Verstoßes waren. Der Hintergrund dieser Anhörung ist der § 163a der Strafprozessordnung welcher festschreibt, dass ein Beschuldigter vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) schränkt diese Maßgabe dahingehend ein, dass es genügt, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Diese Gelegenheit zur Äusserung wird Ihnen mit dem Anhörungsbogen gegeben. Da Sie mit dem Erhalt des Anhörungsbogen Betroffener eines Bussgeldverfahrens sind, haben Sie damit die Rechten und Pflichten eines Beschuldigten. Dies bedeutet, dass Sie sich hier meist professionellen Rechtsbeistand nehmen sollten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, muss diese auch die Kosten für eine Verteidigung übernehmen.

    Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht eines Beschuldigten, in Strafverfahrensowie bei Ordnungswidrigkeiten, keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Zu unterscheiden vom Aussageverweigerungsrecht sind die zugunsten von Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht.

    Die Anordnung der Vernehmung eines Betroffenen hat daneben auch verjährungshemmende Wirkung. Nach §33 Abs. 1 Nr. 1

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

    1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

    Die Anhörung hat aber nur Verjährungsunterberechende Wirkung, wenn dies die erste Anhörung ist. Hier ist ein häufiger Fehler wenn die betroffenen schon vor Ort angehalten werden, und hier schon befragt werden, so stellt dies schon die Anhörung da. Damit kann eine weitere Anhörung keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben.

    Was bedeutet wenn ich einen Bußgeldbescheid bei dem Verstoß ``über eine Rote Ampel gefahren`` erhalten habe?

    Mit erhalt des Bussgeldbescheides bietet die Behörde hier eine Strafe zur Beendigung des Verfahrens an. Diese Strafe richtet sich meist nach dem Bussgeldkatalog kann jedoch auch erhöht werden. Damit eine Erhöhung und damit eine Abweichung vom Bussgeldkatalog vorgenommen werden kann, muss der Einzelfall vom Regelstrafmaß abweichende Besonderheiten aufweisen. Von solchen Besonderheiten geht man aus, wenn die Strafe z.B. vorsätzlich begangen wurde, oder der Fahrzeugführer schon erhebliche Verkehrsdelikte in „seiner Akte“ hatte.

    Mit erhalt des Bussgeldbescheides sollten Sie sich – wenn Sie sich mit der Strafe nicht einverstanden erklären wollen – professionell verteidigen lassen. Diese Verteidigung muss kurzfristig erfolgen, da ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lediglich in einer Frist von 2 Wochen durchgeführt werden kann. Daher dürfen wir Sie bitten, dass Sie uns rechtzeitig die Unterlagen übermitteln, dass wir eine Verteidigung für Sie durchführen können.

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