Bußgeldstelle · Hamburg

Bußgeldstelle Hamburg —
Adresse, Frist & Einspruch

Adresse & Kontakt Zuständiges Amtsgericht Muster-Einspruch
Das Wichtigste zuerst

Post von der Bußgeldstelle Hamburg? Hier finden Sie Anschrift und Kontakt, das zuständige Amtsgericht und einen Muster-Einspruch mit bereits eingetragener Behörde. Entscheidend ist die Frist: 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.

Steckbrief

Anschrift, Kontakt und Zuständigkeit.

Angaben ohne Gewähr, Stand 28.09.2026 — maßgeblich ist die Behörde und Anschrift in Ihrem Schreiben.

Anschrift & Kontakt

Bußgeldstelle Hamburg (M 6), Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration

Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg

Wofür die Behörde zuständig ist

Verwarnungs- und Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Hamburg.

Die Behörde bietet ein Online-Verfahren für Anhörung bzw. Stellungnahme an. Bevor Sie dort Angaben zur Sache machen: erst Akteneinsicht — die Angaben lassen sich nicht zurücknehmen.

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Ablauf

Vom Anhörungsbogen bis zum Amtsgericht.

Schritt 1

Anhörungsbogen

Die Bußgeldstelle Hamburg fragt zunächst schriftlich an. Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sind Pflicht — zum Vorwurf müssen Sie sich nicht äußern. Ohne Akteneinsicht raten wir in der Regel davon ab.

Schritt 2

Bußgeldbescheid

Kommt der Bescheid, läuft ab Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag) die 2-Wochen-Frist für den Einspruch (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig — samt Punkten und Fahrverbot.

Schritt 3

Einspruch & Akteneinsicht

Der Einspruch geht schriftlich an die Bußgeldstelle Hamburg — eine Begründung ist nicht nötig und kann nachgereicht werden. Über die Akteneinsicht prüfen wir Messung, Eichung, Messprotokoll und Beweisfoto.

Schritt 4

Amtsgericht

Hilft die Behörde nicht ab, geht die Akte über die Staatsanwaltschaft ans Gericht. In Hamburg entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstoß begangen wurde (Sonderregel nach § 68 Abs. 3 OWiG) — Hamburg hat dafür mehrere Amtsgerichte.

Behörde & Gericht

Wer den Bescheid schickt — und wer über den Einspruch entscheidet.

Zuständige Bußgeldbehörde

Für Verfahren dieser Behörde kommen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid in der Regel von:

Bußgeldstelle Hamburg (M 6), Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration

Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg

Bußgeldstellen-Verzeichnis: Adressen & Gerichte

Angabe ohne Gewähr — maßgeblich ist die Behörde, die in Ihrem Schreiben genannt ist.

Zuständiges Gericht

In Hamburg entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstoß begangen wurde (Sonderregel nach § 68 Abs. 3 OWiG) — Hamburg hat dafür mehrere Amtsgerichte. Hier in der Regel:

Hamburger Amtsgericht am Tatort

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Einspruchs-Hilfe

Muster-Einspruch in einer Minute erstellen.

Druckfertiges Schreiben mit Absender und Empfänger (die Bußgeldstelle ist bereits als Empfänger eingetragen — bitte mit Ihrem Bescheid abgleichen) — Ihre Eingaben bleiben im Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert.

Ihre Angaben

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Bußgeldstelle Hamburg.

Wie lautet die Adresse der Bußgeldstelle Hamburg?
Bußgeldstelle Hamburg (M 6), Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration, Hammer Straße 30-34, 22041 Hamburg. Telefon: +49 40 42839-2020. (Stand 28.09.2026, ohne Gewähr — maßgeblich ist die Anschrift in Ihrem Schreiben.)
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustelldatum auf dem Umschlag, nicht das Datum des Bescheids. Für den Anhörungsbogen gibt es keine gesetzliche Frist.
Welches Gericht entscheidet über meinen Einspruch?
In Hamburg entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstoß begangen wurde (Sonderregel nach § 68 Abs. 3 OWiG) — Hamburg hat dafür mehrere Amtsgerichte.
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Angaben zur Person sind Pflicht. Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie nichts sagen — und sollten es ohne Akteneinsicht in der Regel auch nicht, weil sich eine Einlassung später nicht zurücknehmen lässt.
Kann ich den Einspruch per E-Mail einlegen?
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine einfache E-Mail reicht dafür in der Regel nicht aus. Sicher sind ein unterschriebener Brief (am besten als Einwurf-Einschreiben) oder ein Fax mit Sendebericht — oder Sie beauftragen uns, dann übernehmen wir die Fristwahrung.
Rechtsanwältin Melanie Depner
Geprüft von Rechtsanwältin Melanie Depner, LL.M. — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Baier Depner Rechtsanwälte, Karlsruhe

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