Bußgeldstelle · Thüringen

Zentrale Bußgeldstelle Artern —
Adresse, Frist & Einspruch

Adresse & Kontakt Zuständiges Amtsgericht Muster-Einspruch
Das Wichtigste zuerst

Post von der Zentralen Bußgeldstelle Artern? Hier finden Sie Anschrift und Kontakt, das zuständige Amtsgericht und einen Muster-Einspruch mit bereits eingetragener Behörde. Entscheidend ist die Frist: 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.

Steckbrief

Anschrift, Kontakt und Zuständigkeit.

Angaben ohne Gewähr, Stand 28.09.2026 — maßgeblich ist die Behörde und Anschrift in Ihrem Schreiben.

Anschrift & Kontakt

Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei (Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion)

Bergstraße 4
06556 Artern

Wofür die Behörde zuständig ist

Verfolgung und Ahndung der von der Thüringer Polizei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten in Thüringen (§ 24 Abs. 1 StVG im Straßenverkehr, ferner §§ 24a, 24c StVG). Die Gemeinden sind daneben u. a. für bestimmte Verstöße im ruhenden Verkehr zuständig (ThürVOWiZustVO § 2).

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Ablauf

Vom Anhörungsbogen bis zum Amtsgericht.

Schritt 1

Anhörungsbogen

Die Zentrale Bußgeldstelle Artern fragt zunächst schriftlich an. Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sind Pflicht — zum Vorwurf müssen Sie sich nicht äußern. Ohne Akteneinsicht raten wir in der Regel davon ab.

Schritt 2

Bußgeldbescheid

Kommt der Bescheid, läuft ab Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag) die 2-Wochen-Frist für den Einspruch (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig — samt Punkten und Fahrverbot.

Schritt 3

Einspruch & Akteneinsicht

Der Einspruch geht schriftlich an die Zentrale Bußgeldstelle Artern — eine Begründung ist nicht nötig und kann nachgereicht werden. Über die Akteneinsicht prüfen wir Messung, Eichung, Messprotokoll und Beweisfoto.

Schritt 4

Amtsgericht

Hilft die Behörde nicht ab, geht die Akte über die Staatsanwaltschaft ans Gericht. Zuständig ist nach § 68 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihren Sitz hat — in der Regel das Amtsgericht am Sitz der Behörde. Auf den Tatort kommt es nicht an.

Behörde & Gericht

Wer den Bescheid schickt — und wer über den Einspruch entscheidet.

Zuständige Bußgeldbehörde

Für Verfahren dieser Behörde kommen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid in der Regel von:

Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei (Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion)

Bergstraße 4
06556 Artern

Bußgeldstellen-Verzeichnis: Adressen & Gerichte

Angabe ohne Gewähr — maßgeblich ist die Behörde, die in Ihrem Schreiben genannt ist.

Zuständiges Gericht

Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Bußgeldbehörde (§ 68 OWiG) — nicht das Gericht am Tatort. Hier in der Regel:

Amtsgericht am Sitz der Behörde

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Einspruchs-Hilfe

Muster-Einspruch in einer Minute erstellen.

Druckfertiges Schreiben mit Absender und Empfänger (die Bußgeldstelle ist bereits als Empfänger eingetragen — bitte mit Ihrem Bescheid abgleichen) — Ihre Eingaben bleiben im Browser, es wird nichts übertragen oder gespeichert.

Ihre Angaben

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zentralen Bußgeldstelle Artern.

Wie lautet die Adresse der Zentralen Bußgeldstelle Artern?
Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei (Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion), Bergstraße 4, 06556 Artern. (Stand 28.09.2026, ohne Gewähr — maßgeblich ist die Anschrift in Ihrem Schreiben.)
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustelldatum auf dem Umschlag, nicht das Datum des Bescheids. Für den Anhörungsbogen gibt es keine gesetzliche Frist.
Welches Gericht entscheidet über meinen Einspruch?
Zuständig ist nach § 68 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihren Sitz hat — in der Regel das Amtsgericht am Sitz der Behörde. Auf den Tatort kommt es nicht an.
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Angaben zur Person sind Pflicht. Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie nichts sagen — und sollten es ohne Akteneinsicht in der Regel auch nicht, weil sich eine Einlassung später nicht zurücknehmen lässt.
Kann ich den Einspruch per E-Mail einlegen?
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine einfache E-Mail reicht dafür in der Regel nicht aus. Sicher sind ein unterschriebener Brief (am besten als Einwurf-Einschreiben) oder ein Fax mit Sendebericht — oder Sie beauftragen uns, dann übernehmen wir die Fristwahrung.
Rechtsanwältin Melanie Depner
Geprüft von Rechtsanwältin Melanie Depner, LL.M. — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Baier Depner Rechtsanwälte, Karlsruhe

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