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Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft in der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnet werden kann. Die Regelung stellt keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs.1 IfSG dar. Das Anordnen einer Maskentragepflicht und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs seien, so das OVG Niedersachsen, unangemessen. Der Infektionsschutz könne auch durch einen Test vor Fahrtantritt gewährleistet werden, zudem seien die Kontakte der Mitfahrer nachzuverfolgen.
Die niedersächsische Corona-Verordnung wurde zwischenzeitlich angepasst.
„Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft stellt keine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG dar. Sie ist unangemessen, da sie, wie sich auch aus der entgegenstehenden Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergibt, die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigt.“
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2021, 13 MN 158/21