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Ein Arbeitgeber im Gesundheitswesen begeht wohl keine Ordnungswidrigkeit, wenn er einen schon zuvor dort beschäftigten ungeimpften Arbeitnehmer auch nach dem 16.03.2022 weiterbeschäftigt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass gegen den Arbeitnehmer noch kein Betretungsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen ist.
Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, der zuständigen Behörde unverzüglich nach Ablauf des 15.03.2021 zu melden, welche Arbeitnehmer die erforderlichen Nachweise (Impf- Genesenen- oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) noch nicht vorgelegt haben. Erst nachdem das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen hat, ist die Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber mit Bußgeld bedroht. Die Verhängung eines Betretungsverbots ist nach §20a Abs. 5 Satz 3 IfSG eine Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes.