Telefonnummer
Ein Amtsgericht verurteilte einen Autofahrer zu einem Bußgeld mit Punktefolge. Der Autofahrer wurde aufgrund eines geringfügigen Geschwindigkeitsverstoßes geblitzt, auf dem Messfoto war zudem zu erkennen, dass der Fahrer einen Taschenrechner in der Hand hielt.
Er erhielt einen Bußgeldbescheid gegen den er sich zur Wehr setzte. Vor dem Amtsgericht wurde der Autofahrer aufgrund verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO verurteilt. Akzeptieren wollte der Betroffene das Urteil nicht und legte deshalb Rechtsbeschwerde ein. Er räumte ein, den Taschenrechner während der Fahrt zum Ausrechnen von Provisionen für den einen beruflichen Außentermin genutzt zu haben und gewann in der Beschwerdeinstanz zunächst. Das Beschwerdegericht war der Auffassung, dass die Nutzung des Taschenrechners nicht explizit genug in der Neufassung des Gesetzes genannt wird. Er falle zudem nicht unter elektronische Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation und ist nicht für Ortsbestimmung oder Unterhaltung vorgesehen.Hier war der Fall für den Betroffenen jedoch (aus seiner Sicht leider) nicht zu Ende.
Da ein weiteres Beschwerdegericht die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem Taschenrechner doch um ein elektronisches Gerät ganz im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO handelt, wurde zur abschließenden Klärung der Bundesgerichtshof hinzugezogen, der die Gegenteilige Auffassung bestätigte, woraufhin das Verbot auf alle elektronische Geräte zur Kommunikation, Unterhaltung und Information erweitert wurde. Ergo: Provisionen daher zukünftig erst nach der Fahrt berechnen. Sollten Sie mit diesem Vorwurf konfrontiert sein, melden Sie sich gerne, wir kennen die Tricks, um Ihnen zu helfen.