3 Monate ab Tattag, solange kein Bußgeldbescheid ergangen und keine öffentliche Klage erhoben ist — danach 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
Verjährung im Bußgeldverfahren: Wenn die Zeit für Sie arbeitet
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren schnell: Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate ab Tattag, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist — danach 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Aber Vorsicht: Bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrechen die Frist, und sie beginnt dann komplett neu. Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt deshalb fast immer erst die Akte — nicht der Kalender.
Die drei Verjährungsebenen im Bußgeldrecht.
Verfolgung, absolute Grenze, Vollstreckung: Wer über „Verjährung" spricht, muss wissen, welche Frist gemeint ist.
Trotz aller Unterbrechungen: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach 2 Jahren, ist Schluss (§ 33 Abs. 3 OWiG).
Ein rechtskräftiger Bescheid kann nur begrenzt vollstreckt werden: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 EUR, 5 Jahre darüber (§ 34 OWiG).
Diese Handlungen lassen die Frist neu beginnen.
Die 3-Monats-Frist läuft selten ungestört ab. § 33 OWiG zählt die Unterbrechungstatbestände abschließend auf — im Verkehrsrecht sind vor allem diese relevant:
- Anordnung der Anhörung des Betroffenen — meist der Anhörungsbogen
- Erlass des Bußgeldbescheids — sofern er binnen 2 Wochen zugestellt wird
- Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
- Vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit oder Anordnung weiterer Ermittlungen zur Fahrerermittlung
Der Klassiker aus der Praxis
Bußgeldbescheid erst nach mehr als 3 Monaten erhalten? Das heißt nicht automatisch Verjährung — oft wurde die Frist durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Entscheidend ist, wann und gegen wen die Anhörung angeordnet wurde und ob der Bescheid binnen 2 Wochen nach Erlass zugestellt wurde. Das steht nur in der Akte.
Verjährungsfristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die kurzen Fristen gelten für gewöhnliche Verkehrsverstöße nach § 24 StVG. Für Alkohol- und Drogenverstöße nach § 24a StVG gelten längere Fristen nach dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht.
| Verfahrensstadium | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vor Erlass des Bußgeldbescheids | 3 Monate ab Tattag | § 26 Abs. 3 StVG |
| Nach Erlass des Bußgeldbescheids bzw. Klageerhebung | 6 Monate | § 26 Abs. 3 StVG |
| Absolute Verjährungsgrenze (trotz Unterbrechungen) | Doppelte gesetzliche Frist, mindestens 2 Jahre; Ruhen nach erstinstanzlichem Urteil | § 33 Abs. 3, § 32 OWiG |
| Vollstreckung: Geldbuße bis 1.000 EUR | 3 Jahre ab Rechtskraft | § 34 OWiG |
| Vollstreckung: Geldbuße über 1.000 EUR | 5 Jahre ab Rechtskraft | § 34 OWiG |
Diese Verjährungs-Mythen halten sich hartnäckig.
Rund um die Verjährung kursieren viele Halbwahrheiten. Die wichtigsten Richtigstellungen:
Nur, wenn keine Unterbrechung erfolgt ist. Schon der Anhörungsbogen lässt die 3-Monats-Frist von vorn beginnen.
Eine solche Frist gibt es nicht. Maßgeblich sind allein die Verjährungsfristen — die Behörde hat grundsätzlich 3 Monate Zeit.
Nein. Sie ist ein Verfahrenshindernis und wird von Amts wegen beachtet — praktisch fällt sie aber oft erst bei anwaltlicher Aktenprüfung auf.
Falsch. Nach Rechtskraft gilt die Vollstreckungsverjährung: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 EUR, 5 Jahre darüber (§ 34 OWiG).
Teils richtig: Die Verjährung kann ruhen, solange die Vollstreckung rechtlich nicht betrieben werden kann — aussitzen ist selten eine Strategie.
Der Einspruch wahrt Rechte — und im Verfahren zeigt sich oft erst, ob Anhörung und Zustellung die Verjährung wirksam unterbrochen haben.
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Verjährung ist nur einer von vielen Prüfpunkten — meist entscheidet die Kombination aus Fristen, Messung und Verfahrensfehlern.
Das Schreiben, das die Verjährung unterbricht: was Sie angeben müssen — und was nicht.
Zum Ratgeber → Einspruch einlegen2 Wochen ab Zustellung: So gehen Sie gegen den Bußgeldbescheid vor.
Zum Ratgeber → Zu schnell gefahrenDer häufigste Fall: Bußgelder, Punkte und die Angriffspunkte gegen die Messung.
Zum Ratgeber →So prüfen wir die Verjährung in Ihrem Fall.
Unterlagen hochladen
Sie senden Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen digital an uns — mit Tattag und Zustelldatum.
Fristen-Check
Wir rechnen die Fristen nach und ordnen ein, ob eine Verjährung überhaupt in Betracht kommt.
Einspruch & Akteneinsicht
Bei Beauftragung sichern wir die Frist und prüfen in der Akte, ob Anhörung und Zustellung die Verjährung wirksam unterbrochen haben.
Einstellung erwirken
Ist Verjährung eingetreten, beantragen wir die Einstellung des Verfahrens — sonst verteidigen wir in der Sache.
Häufige Fragen zur Verjährung.
Wann verjährt ein Verkehrsverstoß?
Welche Handlungen unterbrechen die Verjährung?
Gibt es eine absolute Grenze der Verjährung?
Wann verjährt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid?
Muss ich mich auf die Verjährung berufen?
Vielleicht schon verjährt? Bescheid prüfen lassen.
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