Bußgeld-Ratgeber

Verjährung im Bußgeldverfahren: Wenn die Zeit für Sie arbeitet

Das Wichtigste zuerst

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren schnell: Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate ab Tattag, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist — danach 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Aber Vorsicht: Bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrechen die Frist, und sie beginnt dann komplett neu. Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt deshalb fast immer erst die Akte — nicht der Kalender.

Schnelle Einordnung

Die drei Verjährungsebenen im Bußgeldrecht.

Verfolgung, absolute Grenze, Vollstreckung: Wer über „Verjährung" spricht, muss wissen, welche Frist gemeint ist.

Verfolgungsverjährung

3 Monate ab Tattag, solange kein Bußgeldbescheid ergangen und keine öffentliche Klage erhoben ist — danach 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Absolute Verjährung

Trotz aller Unterbrechungen: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach 2 Jahren, ist Schluss (§ 33 Abs. 3 OWiG).

Vollstreckungsverjährung

Ein rechtskräftiger Bescheid kann nur begrenzt vollstreckt werden: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 EUR, 5 Jahre darüber (§ 34 OWiG).

Unterbrechung nach § 33 OWiG

Diese Handlungen lassen die Frist neu beginnen.

Die 3-Monats-Frist läuft selten ungestört ab. § 33 OWiG zählt die Unterbrechungstatbestände abschließend auf — im Verkehrsrecht sind vor allem diese relevant:

  • Anordnung der Anhörung des Betroffenen — meist der Anhörungsbogen
  • Erlass des Bußgeldbescheids — sofern er binnen 2 Wochen zugestellt wird
  • Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
  • Vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit oder Anordnung weiterer Ermittlungen zur Fahrerermittlung

Der Klassiker aus der Praxis

Bußgeldbescheid erst nach mehr als 3 Monaten erhalten? Das heißt nicht automatisch Verjährung — oft wurde die Frist durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Entscheidend ist, wann und gegen wen die Anhörung angeordnet wurde und ob der Bescheid binnen 2 Wochen nach Erlass zugestellt wurde. Das steht nur in der Akte.

Verjährung prüfen lassen

Fristen im Überblick

Verjährungsfristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Die kurzen Fristen gelten für gewöhnliche Verkehrsverstöße nach § 24 StVG. Für Alkohol- und Drogenverstöße nach § 24a StVG gelten längere Fristen nach dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht.

VerfahrensstadiumFristRechtsgrundlage
Vor Erlass des Bußgeldbescheids3 Monate ab Tattag§ 26 Abs. 3 StVG
Nach Erlass des Bußgeldbescheids bzw. Klageerhebung6 Monate§ 26 Abs. 3 StVG
Absolute Verjährungsgrenze (trotz Unterbrechungen)Doppelte gesetzliche Frist, mindestens 2 Jahre; Ruhen nach erstinstanzlichem Urteil§ 33 Abs. 3, § 32 OWiG
Vollstreckung: Geldbuße bis 1.000 EUR3 Jahre ab Rechtskraft§ 34 OWiG
Vollstreckung: Geldbuße über 1.000 EUR5 Jahre ab Rechtskraft§ 34 OWiG
Häufige Irrtümer

Diese Verjährungs-Mythen halten sich hartnäckig.

Rund um die Verjährung kursieren viele Halbwahrheiten. Die wichtigsten Richtigstellungen:

„Nach 3 Monaten bin ich safe"

Nur, wenn keine Unterbrechung erfolgt ist. Schon der Anhörungsbogen lässt die 3-Monats-Frist von vorn beginnen.

„Der Blitzer-Brief muss binnen 4 Wochen kommen"

Eine solche Frist gibt es nicht. Maßgeblich sind allein die Verjährungsfristen — die Behörde hat grundsätzlich 3 Monate Zeit.

„Verjährung muss man beantragen"

Nein. Sie ist ein Verfahrenshindernis und wird von Amts wegen beachtet — praktisch fällt sie aber oft erst bei anwaltlicher Aktenprüfung auf.

„Ein rechtskräftiger Bescheid verfällt nach 6 Monaten"

Falsch. Nach Rechtskraft gilt die Vollstreckungsverjährung: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 EUR, 5 Jahre darüber (§ 34 OWiG).

„Ins Ausland ziehen stoppt nichts"

Teils richtig: Die Verjährung kann ruhen, solange die Vollstreckung rechtlich nicht betrieben werden kann — aussitzen ist selten eine Strategie.

„Ein Einspruch verlängert nur alles"

Der Einspruch wahrt Rechte — und im Verfahren zeigt sich oft erst, ob Anhörung und Zustellung die Verjährung wirksam unterbrochen haben.

Ablauf

So prüfen wir die Verjährung in Ihrem Fall.

SCHRITT 01

Unterlagen hochladen

Sie senden Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen digital an uns — mit Tattag und Zustelldatum.

SCHRITT 02

Fristen-Check

Wir rechnen die Fristen nach und ordnen ein, ob eine Verjährung überhaupt in Betracht kommt.

SCHRITT 03

Einspruch & Akteneinsicht

Bei Beauftragung sichern wir die Frist und prüfen in der Akte, ob Anhörung und Zustellung die Verjährung wirksam unterbrochen haben.

SCHRITT 04

Einstellung erwirken

Ist Verjährung eingetreten, beantragen wir die Einstellung des Verfahrens — sonst verteidigen wir in der Sache.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Verjährung.

Wann verjährt ein Verkehrsverstoß?
Bei gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist — danach 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Frist beginnt mit dem Tattag und kann mehrfach unterbrochen werden.
Welche Handlungen unterbrechen die Verjährung?
§ 33 OWiG nennt die Unterbrechungstatbestände — im Verkehrsrecht vor allem die Anordnung der Anhörung (der Anhörungsbogen), der Erlass des Bußgeldbescheids (sofern er binnen 2 Wochen zugestellt wird) und die Abgabe an Staatsanwaltschaft oder Gericht. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu.
Gibt es eine absolute Grenze der Verjährung?
Ja. Trotz Unterbrechungen ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber 2 Jahre verstrichen sind (§ 33 Abs. 3 OWiG). Nach einem erstinstanzlichen Urteil ruht die Verjährung allerdings (§ 32 OWiG).
Wann verjährt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid?
Dann gilt die Vollstreckungsverjährung des § 34 OWiG: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 EUR, 5 Jahre bei Geldbußen über 1.000 EUR — jeweils ab Rechtskraft. Ein rechtskräftiger Bescheid verschwindet also nicht nach 6 Monaten.
Muss ich mich auf die Verjährung berufen?
Nein. Die Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und wird von Amts wegen beachtet. In der Praxis fällt sie aber oft nur auf, wenn ein Verteidiger die Akte prüft — etwa ob die Anhörung wirksam angeordnet oder der Bescheid rechtzeitig zugestellt wurde. Mehr dazu: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Rechtsanwältin Melanie Depner
Geprüft von Rechtsanwältin Melanie Depner, LL.M. — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Baier Depner Rechtsanwälte, Karlsruhe

Vielleicht schon verjährt? Bescheid prüfen lassen.

Bescheid fotografieren, hochladen, fertig — wir prüfen kostenlos auch die Fristen in Ihrem Verfahren.