Herrschte am Ort der Kontrolle tatsächlich Glätte oder Schneematsch — und wie ist das dokumentiert?
Ihre Verteidiger bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht
In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO): Nicht der Kalender entscheidet, sondern die Straßenverhältnisse — bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte sind wintertaugliche Reifen Pflicht. Als wintertauglich gelten nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol; die Übergangsregelung für M+S-Reifen ist am 30. September 2024 ausgelaufen. Bußgeld droht nicht nur dem Fahrer, sondern auch dem Halter — und nach einem Unfall stehen Versicherungsfolgen im Raum.
Was nach dem Vorwurf jetzt wichtig ist.
Der Vorwurf setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich winterliche Straßenverhältnisse herrschten — genau daran scheitern manche Bescheide.
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben grundsätzlich nur 2 Wochen für den Einspruch.
Wir bewerten Bußgeld, Punkt, Halterverantwortung und mögliche Versicherungsfolgen nach einem Unfall.
Wann sich ein Einspruch besonders lohnt.
Ob ein Verstoß vorliegt, hängt von den konkreten Straßenverhältnissen zum Tatzeitpunkt und der tatsächlichen Bereifung ab. Beides wird in der Praxis nicht immer sauber festgestellt — und nach einem Unfall geht es schnell um weit mehr als das Bußgeld.
- Die winterlichen Verhältnisse sind zweifelhaft oder schlecht dokumentiert
- Sie werden als Halter belangt, obwohl Sie die Fahrt nicht kannten
- Nach einem Unfall drohen Regress oder Kaskokürzung
- Der Punkt trifft auf Probezeit oder ein angespanntes Punktekonto
Unfall bei Glätte?
Machen Sie gegenüber Polizei und Versicherung keine vorschnellen Angaben zur Bereifung. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die Kasko kürzen darf, ist eine Einzelfallfrage — und verhandelbar.
Was bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht drohen kann.
Die folgenden Werte sind Regelsätze bei gewöhnlichen Tatumständen. Neben dem Fahrer kann auch der Halter belangt werden, der die Fahrt anordnet oder zulässt.
Fahrer (§ 2 Abs. 3a StVO)
| Verstoß | Regelbuße | Punkte |
|---|---|---|
| Bei winterlichen Verhältnissen ohne wintertaugliche Reifen gefahren | 60 EUR | 1 Punkt |
| … mit Behinderung | 80 EUR | 1 Punkt |
| … mit Gefährdung | 100 EUR | 1 Punkt |
| … mit Unfallfolge | 120 EUR | 1 Punkt |
Halter
| Verstoß | Regelbuße | Punkte |
|---|---|---|
| Als Halter die Fahrt ohne wintertaugliche Reifen angeordnet oder zugelassen | 75 EUR | 1 Punkt |
Was bei der Winterreifenpflicht wirklich gilt.
Situative Pflicht, Alpine-Symbol, Halterverantwortung — diese Punkte entscheiden in der Praxis.
Die Pflicht gilt nur bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte — nicht in einem festen Winterzeitraum.
Wintertauglich sind nur Reifen mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Die M+S-Übergangsregelung ist am 30.09.2024 ausgelaufen.
Ganzjahresreifen genügen, wenn sie das Alpine-Symbol tragen — ältere Modelle ohne Symbol reichen bei Glätte nicht mehr.
Der Halter haftet, wenn er die Fahrt ohne geeignete Bereifung anordnet oder zulässt — relevant vor allem bei Firmenwagen und Fuhrparks.
Die Behörde muss die winterlichen Straßenverhältnisse zum Tatzeitpunkt belegen — pauschale Angaben genügen nicht immer.
Nach einem Glätteunfall ohne Winterreifen drohen Regress der Haftpflicht und Leistungskürzung in der Kasko wegen grober Fahrlässigkeit.
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