Die Party war gut, und als verantwortungsbewusster Partygänger lassen Sie natürlich das Auto stehen. Wie viele andere nutzen Sie die überall in deutschen Städten verfügbaren E-Scooter von Anbietern wie VOI oder Tier. Doch wussten Sie, dass die Promillegrenze von 1,1 Promille, die für Autofahrer gilt, auch für E-Scooter-Fahrer gilt?
Werden 1,1 Promille durch eine Blutprobe festgestellt, gilt man nach dem Gesetzt als absolut – d.h. unwiderleglich – Fahruntüchtig.
Anders ist es bei Fahrradfahrern: Hier gilt eine Promillegrenze von 1,6 Promille.
Promillegrenzen (BAK Promille) | bei E-Scootern |
0,5 Promille | Ordnungswidrigkeit (idR 500,- € und 1 Mo FV), § 24a StVG |
0,3-1,09 Promille mit sog. Ausfallerscheinung | Relative Fahruntüchigkeit (strafbar nach § 316 StGB – idR Fahrerlaubnisentzug und Geldstrafe) |
1,1 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit (strafbar nach § 316 StGB – idR Fahrerlaubnisentzug und Geldstrafe) |
1,6 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern |